Volksschule Münster
Hausordnung
- Gegenstände, die den Schulbetrieb stören oder eine Gefahr für die Besitzerin/den Besitzer oder auch für die MitschülerInnen darstellen, dürfen nicht in den Unterricht mitgenommen werden. Bei Missachtung müssen diese Gegenstände von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden.
- Handys und Smartwatches der SchülerInnen müssen während des Unterrichtes ausgeschaltet und in der Schultasche verstaut werden. Bei Schulveranstaltungen dürfen diese nicht mitgenommen werden.
- Das Schulhaus mit seiner Einrichtung soll von allen respektvoll und schonend behandelt werden.
- Am Morgen dürfen die Kinder um 7:25 Uhr in das Schulhaus. Zu dieser Zeit beginnt für die Lehrpersonen die Aufsichtspflicht.
- Um 7:40 Uhr beginnt der Unterricht. Das Schultor ist ab 13:00 Uhr geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen vergessene Dinge in der Schule abgeholt werden.
- Am Nachmittag werden die SchülerInnen beim Schuleingang von den entsprechenden Lehrpersonen abgeholt.
- Die Kinder dürfen, auch bei Unterricht außerhalb des Schulhauses, nicht vor Unterrichtsschluss entlassen werden.
- Aus dringenden Gründen ist die Entlassung vor dem stundenplanmäßigen Unterrichtsende unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Vorlage einer schriftlichen Mitteilung der Erziehungsberechtigten
- Benachrichtigung über EduPage
- Persönliches Abholen des Kindes durch einen Erziehungsberechtigten
- Telefonische Verständigung des Lehrers/der Lehrerin durch einen
Erziehungsberechtigten (Rückruf).
- SchülerInnen, von denen auf Grund ihres bisherigen Verhaltens eine Gefährdung der eigenen Sicherheit oder der Sicherheit der MitschülerInnen zu erwarten ist, können von Schulveranstaltungen und von schulbezogenen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
- Die Erziehung zu umweltbewusstem Verhalten ist uns ein großes Anliegen. Deshalb müssen umweltbelastende Materialien, die von zu Hause mitgebracht wurden, auch dort entsorgt werden.
- Die Erziehungsberechtigten haben die Schule im Falle einer Erkrankung des Kindes unverzüglich über EduPage oder Anruf in der Schule zu verständigen. Kranke Kinder dürfen nicht in die Schule geschickt werden.
- Bei Erkrankung oder Verletzung von SchülerInnen während der Unterrichtszeit und bei Nichterreichbarkeit der Erziehungsberechtigten wird die Rettung verständigt.
- Es ist gestattet mit Fahrrädern (nach bestandener Radfahrprüfung), und/oder Scootern (ab dem 8. Lebensjahr) zum Unterricht zu kommen. Das Abstellen solcher Fahrzeuge ist vor und hinter der Schule in den dafür vorgesehenen Ständern erlaubt. Skateboards sind nicht erlaubt.
- § 43 des SCHUG (1) Die SchülerInnen sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Hausordnung einzuhalten.
- Freistellungen vom Unterricht sind vom Gesetzgeber eindeutig geregelt und können „aus wichtigen Gründen“ (§45 Abs.4 SchUG) genehmigt werden. Die dafür vorgesehenen Richtlinien werden der Hausordnung beigefügt und den Erziehungsberechtigen zur Kenntnisnahme vorgelegt.
- Die SchülerInnen werden nach dem Unterricht an der Klassentüre entlassen.
Diese Hausordnung wurde am 17. 10. 2023 im Schulforum besprochen und einstimmig beschlossen.
Wir bitten um Kenntnisnahme. Die Vereinbarung gilt ausnahmslos für alle!
Richtlinien zum Ansuchen um
„Freistellung vom Unterricht“
Eine Freistellung vom Unterricht ist nur dann ausnahmsweise möglich, wenn die Erziehungsberechtigten den konkreten Nachweis erbringen, dass ein unvorhergesehenes/unabwendbares/unbeeinflussbares Ereignis vorliegt, an welchem die Teilnahme des Kindes "notwendig" ist bzw. "für notwendig erachtet" wird.
Voraussetzung ist, dass die Schülerin/der Schüler keine schwerwiegenden schulischen Probleme hat. An Tagen, an denen Schularbeiten stattfinden, ist eine Freistellung grundsätzlich nicht möglich.
Freistellungen vom Unterricht sind vom Gesetzgeber in §45 SchUG geregelt und können „aus wichtigen Gründen“ (§45 Abs. 4 SchUG) genehmigt werden. Wichtige Gründe sind zum Beispiel:
- Feiertage verschiedener Religionen
- Gesundheitliche Gründe (z.B. Krankheit, Therapien oder Kuraufenthalte - bitte Bestätigung bringen)
- Teilnahme an Sportveranstaltungen (bitte Bestätigung bringen)
- Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen (bitte Bestätigung bringen)
- Beerdigungen bzw. Hochzeiten enger (!) Verwandter (Eltern, Großeltern, Geschwister)
Verlängerungen von Ferienzeiten werden nicht genehmigt: Urlaubsreisen sind in den Ferienzeiten zu planen.
Freistellungen von bis zu einem Tag werden von den Klassenlehrpersonen bearbeitet und gegebenenfalls genehmigt. Von zwei Tagen bis zu einer Woche ist die Direktion zuständig. Alle Anträge, die mehr als eine Woche betreffen, müssen an die Bildungsdirektion Tirol/Außenstelle Kufstein gerichtet werden.
Möglicherweise anfallende Stornogebühren für bereits gebuchte Flüge bzw. Reisen können nicht als Rechtfertigung für eine Freistellung vorgebracht werden! Günstigere Tarife für Reisen in der Vorsaison und verkehrstechnische Probleme sind keine Gründe für eine Freistellung vom Unterricht.
Sollten diese Richtlinien nicht beachtet werden, muss eine Schulpflichtverletzung angezeigt werden. Bei Schadensfällen in dieser Zeit wird keine Haftung von der Versicherung übernommen.
Bitte um Beachtung: Kinder sagen immer die Wahrheit…irgendwann, irgendwo…
Diese Richtlinien wurden im Schulforum besprochen und in die Hausordnung aufgenommen.
Dir. Petra Treichl-Perner
(in Vertretung des gesamten Schulforums)